Fachbereich 6

Mathematik/Informatik/Physik


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Hinweise zum Prüfungsrücktritt

oder -abbruch bzw. bei nicht fristgerechter Erbringung einer Prüfungsleistung nach APO

Nach der Allgemeinen Prüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge der Universität Osnabrück (APO) haben Sie die Möglichkeit, sich schriftlich bis eine Woche vor dem Prüfungstermin beim Prüfungsamt oder bei der oder dem Prüfenden ohne Angabe von Gründen abzumelden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Rücktritt bzw. ein Abbruch nur bei Vorliegen von triftigen Gründen möglich.

Wenn Sie sich von einer Prüfung nicht fristgerecht abgemeldet haben und

  1. zu dem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheinen ODER
  2. nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktreten ODER
  3. eine Prüfungsleistung ohne triftige Gründe nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbringen ODER
  4. den Abgabetermin bei einer schriftlichen Prüfungsleistung ohne triftige Gründe nicht einhalten,

gilt die Prüfungsleistung als mit „"nicht ausreichend“" (5,0) bewertet. 

Sofern für das Versäumnis oder den Rücktritt triftige Gründe geltend gemacht werden, ist dies dem zuständigen Prüfungsausschuss unverzüglich mitzuteilen und sobald möglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Die Entscheidung, ob ein triftiger Grund (z.B. in Form von Prüfungsunfähigkeit) vorliegt, obliegt dem zuständigen Prüfungsausschuss. Dieser entscheidet ebenfalls darüber, ob der Abgabetermin für eine Prüfungsleistung entsprechend hinausgeschoben, die hinausgeschobene Abgabe bei der Bewertung berücksichtigt oder eine neue Aufgabe gestellt wird, wenn ein Abgabetermin aus triftigem Grund nicht eingehalten werden kann.

Ein triftiger Grund kann neben eigenen gesundheitlichen Gründen beispielsweise auch die Erkrankung des eigenen Kindes oder einer/eines Angehörigen sein, die/der von Ihnen gepflegt wird. Als familiengerechte Hochschule ist die Universität bemüht, im Interesse der Studierenden mit familiärer Verpflichtung  zu entscheiden. Die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetztes werden berücksichtigt.

Sofern als triftiger Grund Prüfungsunfähigkeit aus eigenen gesundheitlichen Gründen geltend gemacht wird, füllen Sie die „Persönlichen Angaben“ (Punkt 1) auf dem „Vordruck zur Feststellung von krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit“ aus. Weiterhin ist die Prüfungsunfähigkeit durch ein Attest nachzuweisen. Das Attest muss folgende Informationen enthalten: 

  •  Bestätigung, dass prüfungsrelevante Krankheitssymptome vorliegen, die die psychische und/oder physische Leistungsfähigkeit deutlich einschränken.
  • Bestätigung, dass es sich nicht um Schwankungen in der Tagesform, Prüfungsstress oder Prüfungsangst handelt, die die Leistungsunfähigkeit nur unerheblich einschränken. (Hinweis: Prüfungsangst und Prüfungsstress gehören im Allgemeinen zum Risikobereich des Prüflings und stellen daher keine erheblichen Beeinträchtigungen des Leistungsvermögens im Sinne einer Prüfungsunfähigkeit dar, es sei denn, dass sie den Grad einer psychischen Erkrankung erreichen).
  • Dauer

Ihre Ärztin/Ihr Arzt kann den o.g. Vordruck unter Punkt 2 ausfüllen, alternativ kann dem Vordruck ein Attest Ihrer Ärztin/ Ihres Arztes beigefügt werden, aus dem die nach Punkt 2 erforderlichen Angaben hervorgehen.

Bitte beachten Sie, dass anhand einer einfachen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine Prüfungsunfähigkeit nicht festgestellt werden kann!